Rechtsschutz übernimmt keine Kosten bei Selbstvertretung

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München muss eine Rechtsschutzversicherung keine Anwaltsgebühren bezahlen, wenn sich ein Rechtanwalt in einem Prozess selbst vertritt (Az.: 121 C 28564/07). Das Urteil ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte sich ein Anwalt in einem Arbeitsgerichtsprozess selbst vertreten und forderte danach von seiner Rechtsschutzversicherung die Erstattung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 629 Euro. Hätte der Anwalt einen Kollegen mit der Übernahme des Falls beauftragt, wären diese Kosten entstanden. Das Münchner Gericht wies die Klage des Mannes mit der Begründung ab, dass eine Rechtsschutzversicherung der Entlastung des Versicherten von den tatsächlich entstandenen Kosten diene, die es aber im vorliegenden Fall gar nicht gab.

Das Amtsgericht sag den Grundsatz der freien Anwaltswahl nicht beeinträchtigt, da der Kläger durchaus einen Kollegen für den Fall hätte beauftragen können. Dass der Anwalt für seine Selbstvertretung Auslagen und Zeit aufgewendet habe, wurde von dem Gericht nicht bestritten, aber die Richter erklärten, dass dieser Aufwand niemals abgesichert sei. Die Rechtsschutzversicherung ist laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zur Erstattung des Anwaltshonorars verpflichtet, wenn es sich bei Versicherten und Rechtsanwalt um zwei verschiedene Personen handelt.