Steuern auf nicht nachweisbare Bargeldbeträge rechtmäßig

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf darf das Finanzamt Steuern auf Bargeldbeträge erheben, deren Verbleib nicht nachgewiesen werden kann. Dann könnten hinter der Abhebung von Bargeld nämlich Kapitalerträge stecken, die besteuert werden.

Im konkreten Fall hatte ein Paar 1998/1999 Bargeld in Höhe von 732.000 Euro von seinem Konto abgehoben, um ein Haus in Spanien zu kaufen. Der Verkäufer der Immobilie verlangte eine bestimmte Summe des Kaufpreises in bar. Obwohl der Hauskauf letztlich dann doch nicht abgeschlossen wurde, zahlte der Kläger das Geld nicht wieder auf sein Konto ein. Stattdessen verwahrte er es nach eigenen Angaben in seinem Haus und verwendete es zu privaten Zwecken. Das glaubte das zuständige Finanzamt jedoch nicht, sondern vermutete, dass der Kläger das Geld angelegt hätte. Dieser Vermutung folgte eine Schätzung der Kapitaleinkünfte für die Jahre des Klagezeitraums (1999-2001) in Höhe von 3%. Die hierauf anfallende Steuer wurde von dem Finanzamt eingefordert, doch der Besitzer klagte gegen diese Forderung.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Kläger keine Belege über die Verwendung des Geldes beibringen konnte. Das Finanzamt habe deshalb völlig korrekt gehandelt, so das Urteil des Finanzgerichts. Der Kläger muss nun die besagten Steuern an das Finanzamt nachzahlen.