Freistellung für die Pflege kranker Angehöriger

Ab dem 1. Juli diesen Jahres gelten neue Regelungen für Arbeitnehmer, die kurz- oder längerfristig kranke Angehörige pflegen müssen. Wenn plötzlich eine Pflegebedürftigkeit eintritt, muss der Arbeitgeber den Angehörigen bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen, damit dieser eine bedarfsgerechte Betreuung organisieren kann. Dies muss schnell und unbürokratisch geschehen, der Arbeitgeber darf seinem Angestellten diese Freistellung nicht verweigern. Je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag gibt es eine Lohnfortzahlung während dieser Freistellungszeit. In vielen Verträgen sind diese Fälle jedoch nicht explizit erwähnt, dann kann sich der Arbeitnehmer auf §616 BGB berufen, nach dem er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei “vorübergehender Verhinderung” hat. Lässt sich der Arbeitgeber hierauf nicht ein, muss ein Arbeitsgericht den Fall im Einzelnen klären. Experten halten es jedoch für unwahrscheinlich, dass die Gerichte immer eine zehntägige Lohnfortzahlung befürworten, dauert die Freistellung jedoch nur fünf Tage, könnte dies durchaus der Fall sein.

Für eine längerfristige Freistellung zur Pflege eines Angehörigen kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate unbezahlt von seinem Arbeitgeber freistellen lassen – vorausgesetzt das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter. In diesem Fall muss die Freistellung mindestens zehn Tage, bevor sie beginnen soll, schriftlich in der Firma angekündigt werden. Außerdem muss diese Ankündigung auch eine Aussage über die Dauer der Freistellung / Pflegezeit enthalten. Der Arbeitgeber kann einen solchen Freistellungsanstrag wegen Pflege nicht ablehnen, es sind jedoch Teilzeitregelungen möglich, wenn die Beschäftigten dies wünschen.

Während der Pflege eines kranken Angehörigen ist in dieser Zeit über den Ehepartner kostenlos familienversichert, wenn dieser gesetzlich krankenversichert ist. Michael Ihly von der Techniker Krankenkasse erklärt, dass diese Familienversicherung formlos beantragt werden kann, üblicherweise wird dann auch eine neue Versichertenkarte verschickt. Für Personen, für die dies nicht möglich ist, gilt es, eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Für Privat Versicherte ändert sich während der Pflegezeit nichts. Die Beiträge müssen selbst gezahlt werden, allerdings kann man sich mit einem formlosen Antrag bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen einen Zuschuss auszahlen lassen, der dem Mindestbeitrag der gesetzlichen Kassen für die Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Dieser liegt aktuell bei ca. 140 Euro monatlich.

Beträgt die Pflegezeit wöchentlich mindestens 14 Stunden und kann die Pflegeperson maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, hat sie Rentenansprüche, da die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Rentenbeiträge zahlt. Die Pflegekasse zahlt außerdem für maximal sechs Monate die Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die kranke Angehörige pflegen und sich hierzu von ihrem sozialversicherten Arbeitsplatz freistellen lassen.