Hartz IV und die Riester-Rente

Unter Umständen kann die Riester-Rente auch für Hartz-IV-Empfänger interessant sein, denn die Riester-Prämie darf von dem anrechnungspflichtigen Verdienst abgezogen werden. Damit wird der Eigenbetrag idealerweise durch ein höheres ALG II ausgeglichen.

Wer ALG II erhält, darf grundsätzlich nur den Mindesteigenbetrag vom Einkommen absetzen, das sind in diesem Jahr 4% des Bruttoeinkommens oder maximal 2100 Euro. Die Grundzulagen von 154 Euro für Erwachsene und 185 Euro für jedes Kind werden von diesem Eigenanteil abgezogen. Es ist aber immer eine Einzahlung von 60 Euro pro Jahr fällig.

Als alleinstehender Arbeitnehmer, der ein Jahreseinkommen von 12.000 Euro (brutto) erhält, müsste den Mindestbetrag von 480 Euro in den Riester-Vertrag einzahlen. Die Grundzulage von 154 Euro wird übernommen, d.h. der Mann müsste noch 326 Euro selbst beisteuern, das entspricht einem Monatsbeitrag von rund 27 Euro. Bei einem ALG-II-Empfänger rechnet es sich etwas anders: Auch hier werden 1000 Euro brutto zugrundegelegt, von denen nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben rund 790 Euro verbleiben. Nach den ALG-II-Regeln dürfen mindestens 260 Euro steuerlich geltend gemacht werden, damit verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 530 Euro. Der Leistungsanspruch besteht aber in Höhe von 351 Euro, was dem ALG-II-Regelsatz entspricht plus der Unterkunftskosten. Wenn man letztere mit 300 Euro veranschlagt, bleibt ein Leistungsanspruch von 651 Euro, dem ein Einkommen von 530 Euro gegenübersteht. Wenn nun noch 27 Euro monatlich in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden, sinkt das Einkommen auf 503 Euro, während sich der Leistungsanspruch auf 148 Euro erhöht.

Der Abschluss eines Riester-Vertrags lohnt sich dagegen nicht für ALG-II-Empfänger, die weniger als 400 Euro monatlich dazuverdienen, denn in dem Fall kann der Eigenbetrag nicht vom Einkommen abgesetzt werden und der Leistungsanspruch bleibt gleich.