Kfz-Haftpflichtversicherung muss bei Eigenschäden nicht zahlen

Wenn ein Versicherungsnehmer Halter mehrerer Fahrzeuge ist und durch ein Fahrzeug an einem anderen ein Schaden zugefügt wurde, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 313/06).

Im konkreten Fall war der Kläger sowohl Halter als auch Versicherungsnehmer von zwei PKWs, von denen eines seine Frau fuhr. Als die Ehefrau mit ihrem Auto gegen den Wagen des Klägers stieß, wollte dieser den entstandenen Schaden die Kfz-Haftpflichtversicherung des beschädigten Fahrzeugs in Anspruch nehmen. Die Versicherung lehnte jedoch eine Zahlung ab und wies als Begründung auf § 11 Nr. 2 AKB hin, nach dem Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers wegen Sach- und Vermögensschäden gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen werden.

Der BGH folgte dieser Begründung und erklärte, dass die Haftpflichtversicherung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn einem Dritten durch den Versicherungsunternehmer ein Schaden zugefügt wurde, nicht aber, wenn dieser sich selbst schädigt. Im vorliegenden Fall habe zwar eine mitversicherte Person den Schaden verursacht, doch das sei analog zu dem eben beschriebenen Sachverhalt zu behandeln. Der von der Assekuranz angesprochene Paragraph sei weder unzumutbar noch überraschend. Solche Schäden können nämlich über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden.