BSG: Rentenkürzungen sind rechtens

Wenn Invalide vor ihrem 60. Geburtstag eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen, war es seit 2001 üblich, dass diese um bis zu 10,8% gekürzt wurde. Wenn der Versicherte vor dem 60. Geburtstag verstorben ist, mussten auch die Hinterbliebenen mit Abschlägen von der Versicherungssumme rechnen. Jetzt hat das Bundessozialgericht in Kassel diese Kürzungspraxis für rechtens erklärt.

Nach Berechnungen der Bundesregierungen würden sich die Mehrausgaben der Rentenversicherung ohne diese Abschläge auf bis zu 1,8 Milliarden Euro belaufen, was einer Rentenbeitragssatzerhöhung von fast 0,2% entspricht. Wer früher in den Ruhestand geht, muss monatlich auf 0,3% seiner Rente verzichten, allerdings kann dieses Minus bis zu 18% betragen. Bei der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente darf maximal ein Abschlag von 10,8% einbehalten werden, wenn sie vor dem 60. Geburtstag geschieht. Ähnliches gilt für Hinterbliebene.

Vor dem Bundessozialgericht hatten vier Personen geklagt, die zum Teil von Sozialverbänden vertreten wurden. Sie halten die Regelung der Kürzung der Erwerbsminderungsrenten für unsozial und verfassungswidrig, denn niemand habe Einfluss auf den Zeitpunkt seiner Invalidität oder den Tod des Ehepartners. Dieser Argumentation folgten die Kasseler Richter jedoch nicht. Die Rentenkasse in Deutschland sei durch die Bevölkerungsentwicklung erheblich belastet und der Gesetzgeber kann darauf frei reagieren. Eine Kürzung der Alters-, Invaliden- und Witwenrenten stehe in keinem Widerspruch zum Grundgesetz. Von Willkür könne zudem keine Rede sein, da die Kürzung bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente auf 10,8% begrenzt sei. Auch in der landwirtschaftlichen Alterssicherung würde es die gleichen Regelungen geben.

Nach den Angaben der Rentenkasse sind insgesamt 926.000 Erwerbsminderungs- und ca. 700.000 Hinterbliebenenrenten von diesem Urteil betroffen. Die Zahl der betroffenen Personen ist jedoch geringer, da teilweise Doppelrenten bezogen werden. Möglicherweise ist mit diesem Urteil das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn der DGB-Rechtsschutz denkt darüber nach, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe diesen Fall vorzutragen.