Inhaber des Versicherungsscheins zur Kündigung der Lebensversicherung berechtigt

Wer im Besitz des Versicherungsscheins ist, kann die dazugehörige Lebensversicherung kündigen, das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hervor (Az. 3 U 45/07).

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau des Versicherten den Versicherungsschein im Original vorgelegt und unter Verwendung des Namens ihres Mannes den Versicherungsvertrag gekündigt. Nach § 11 ALB 86 gilt der Inhaber des Versicherungsscheins für die Versicherung als berechtigt, über alle im Versicherungsvertrag festgelegten Rechte zu verfügen. Dazu gehört auch die Empfangnahme von Leistungen.

Diese so genannte Inhaberklausel wurde von dem Gericht bestätigt, welches erklärte, dass auch eine Kündigung zu den im Vertrag festgelegten Rechten gehöre.