Schuldeingeständnis unmittelbar nach Unfall ist rechtlich nicht bindend

Ein Autofahrer, der unmittelbar nach einem Verkehrsunfall die Schuld an diesem auf sich nimmt, hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) DÜsseldorf kein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinn abgelegt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az. I-1 U 246/07) hervor.

Der Zivilsenat entschied, dass der Autofahrer überhaupt nicht dazu berechtigt sei, einen möglichen Anspruch des Unfallgegners ganz oder teilweise anzuerkennen, ohne dass seine Haftpflichtversicherung dem vorher zugestimmt hat. Er habe außerdem weder die Zeit noch die Möglichkeit, die Frage der Mitschuld abschließend und restlos auzuklären, was auch für den zweiten Unfallbeteiligten erkennbar sei.

Unmittelbar nach einem Unfall abgegebene Erklärungen wie “Die Versicherung wird den Schaden umgehend begleichen” oder “Das war meine Schuld” oder “Ich erkenne die Schuld an” sind deshalb rechtlich nicht bindend, sondern sollen in der oftmals angespannten Situation “nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen”. Dennoch können solche Erklärungen durchaus als Indiz für ein Mitverschulden an dem Unfall oder Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Unfall bewertet werden.

Im konkreten Fall hatte ein 77-jähriger Autofahrer nach einem Auffahrunfall mündlich seine Schuld anerkannt und sich auf einem Notizzettel als “Verursacher” bezeichnet. Trotzdem muss er nur für ein Drittel des Schadens haften, so die Richter.