Wann Beiträge aus der Rentenversicherung zurückerstattet werden können

Unter bestimmten Voraussetzungen können die in die gesetzliche Rentenkassen eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Bedingung für die Rückerstattung ist, dass der Versicherte maximal fünf Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt hat, zu dieser Wartezeit zählen die Monate, in denen Beiträge gezahlt wurden, aber auch die Zeit, die für Kindererziehung gutgeschrieben wurde. Ausbildungszeiten zählen nicht zu der allgemeinen Wartezeit. Außerdem muss der Betreffende eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen haben.

Damit ist eine Rückerstattung z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Freiberuflich Tätige möglich, die für ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen. Auch Beamte (z.B. Lehrer), die während ihrer Refendariatszeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, können sich diese zurückerstatten lassen. Aber auch hier gilt, dass sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben dürfen. Wer mit 65 Jahren nicht die mindestens notwendigen fünf Beitragsjahre angesammelt hat, kann sich die Rentenbeiträge ebenfalls zurückzahlen lassen. Im Todesfall sind die hinterbliebenen Ehepartner oder Kinder bezugsberechtigt.

Generell werden nur vom Versicherten selbst eingezahlte Beiträge erstattet, d.h. von den Pflichtbeiträgen, die im Rahmen einer Beschäftigung gezahlt wurden, wird nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Anrechnungsbeiträge, die z.B. in Kindererziehungszeiten anfallen. Wer darüber hinaus freiwillig Beiträge in die Versicherung gezahlt hat, der bekommt diese ebenfalls erstattet – allerdings nur zur Hälfte.

Ein Antrag auf Beitragserstattung sollte gut überlegt sein, denn obwohl die Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt wieder Mitglieder in der Rentenversicherung werden können, gehen durch die Rückerstattung alle bis dahin angesammelten Beitragszeiten verloren. Experten raten deshalb dazu, nur dann eine Erstattung zu beantragen, wenn feststeht, dass der oder die Versicherte wohl niemals in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren wird.