Fahrradtour mit Kollegen ist nicht von gesetzlicher Unfallversicherung abgedeckt

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts steht eine Fahrradtour mit Kollegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (AZ L 3 U 266/05).

Im konkreten Fall ging es um eine Pädagogin, die als Angestellte eines Fördervereins einer Gießener Schule tätig war und sich auf einer längeren Fahrradtour mit anderen Lehrern im Jahr 2001 bei einem Sturz am Handgelenk verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass der Unfall nicht bei einer Tätigkeit geschehen sei, die unter den Versicherungsschutz falle.

Dieser Begründung schlossen sich auch die Richter in Darmstadt an. Zwar sei die Teilnahme am Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, aber die Fahrradtour gelte nicht als Betriebssport, weil sie nicht regelmäßig stattfand. Auch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne die Tour nicht gelten, denn von den insgesamt 70 Lehrkräften der Schule konnten aufgrund der konditionellen Ansprüche der Tour nur wenige teilnehmen. Damit habe die Fahrradtour nicht zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beigetragen, was die wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bezeichnet werden kann. Stattdessen stünde bei dieser Veranstaltung die private Freizeitgestaltung im Vordergrund, weshalb ein Unfall hierbei nicht als Arbeitsunfall deklariert werden könne.