Unfallversicherung muss bei Fußball-Unfall auf Bolzplatz haften

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nach eigenen Angaben in einem aktuelle Urteil entschied, muss die Unfallversicherung auch bei Unfällen, die beim Fußballspielen auf dem Bolzplatz passieren, zahlen.

Im konkreten Fall war ein Mann im Juni 2002 beim Fußballspielen mit seinem Sohn und anderen Vätern mit ihren Kindern auf dem Bolzplatz umgeknickt. Als Folge der Bodenunebenheit, über die der Mann gestolpert war, zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, dem eine Thrombose folgte. Als sich die Unfallversicherung des Mannes weigerte, für die Kosten der Behandlung aufzukommen, ging der Versicherte vor Gericht, um die Zahlung einzuklagen. Die erste Instanz, das Landgericht Essen, wies seine Klage ab.

Im Gegensatz dazu sprach das OLG dem Versicherten Recht zu und begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall ein Unfall im Sinne der Versicherung vorliege, da sich der Kläger “durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis” unfreiwillig verletzt” habe. Die Angaben des Mannes zum Unfallhergang seien plausibel, da Bolzplätze häufig Unebenheiten aufwiesen, so die Richter. Deshalb muss die private Unfallversicherung nun 8500 Euro an den Mann zahlen.