Zukünftig Krankenversicherung steuerlich absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass nicht nur Privat Krankenversicherte, sondern auch Gestetzlich Krankenversicherte die Beiträge steuerlich geltend machen können. Um dies umzusetzen, wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1.10.2010 eingräumt.

Hintergrund für diese Entscheidung ist die Klage eines freiberuflichen Rechtsanwaltes, der im Jahr 1997 über 36.000 DM für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für sich, seine Frau und seine 6 Kinder zahlen musste. Diese Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 66.000 DM wollte der Anwalt in seiner Steuererklärung geltend machen, doch das Finanzamt gestattete nur die Absetzbarkeit von Aufwendungen in Höhe von 19.830 DM und verwies in seiner Begründung auf ¬ß 10 Absatz 3 des EStG.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte diese Entscheidung des Finanzamts als Verstoß gegen das Grundgesetz, denn neben Wohnung, Kleidung und Nahrungsmittel gehört nach Ansicht des Gerichts auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung zum notwendigen Existenzminium, welches steuerfrei ist.

Dieses Urteil gilt jedoch nicht rückwirkend und hat auf aktuelle Fälle keine Auswirkungen. Medienberichten zufolge will die Regierung die Belastungen gering halten, um hohe Steuerrückzahlungen zu vermeiden.