Psychotherapie soll vorab von PKV genehmigt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf sich eine private Krankenversicherung das Recht vorbehalten, die Kostenübernahme für ambulante oder stationäre Psychotherapien davon abhängig zu machen, ob sie für diese Behandlungen vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat (Az.: 7 U 193/05). Die entsprechenden Absätze in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherungen sind nach Ansicht der Richter nicht als so genannte überraschende Klauseln zu werten noch würden sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten darstellen.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherte gegen seine private Krankenversicherung geklagt, die sich weigerte, die Kosten für eine Psychotherapie zu übernehmen, die der Mann nach einem Verkehrsunfall gemacht hat. Die Versicherung begründete ihre Absage damit, dass der Versicherte entgegen den in den AGB festgehaltenen Bestimmungen vor Beginn der Therapie keine schriftliche Zusage für eine Kostenübernahme eingeholt hat. Der Kläger selbst wertete die entsprechende Klausel als rechtswidrig.

Dem stimmten die Richter des OLG jedoch nicht zu, die Klausel sei rechtmäßig, da sie der frühzeitigen Klärung des Leistungsumfangs seitens der Versicherung kläre und so nachträgliche Auseinandersetzungen vermeiden soll. Dem Versicherten selbst ist es nach Einschätzung der Richter zuzumuten, dass er regelmäßig die Frage der Kostenübernahme klärt und zwar vor dem Beginn medizinischer oder psychotherapeutischer Maßnahmen.