Keine Sozialversicherungsbeiträge im Pflichtpraktikum

Während eines Pflichtpraktikums müssen Studenten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wie AOK-Sprecherin Hannelore Strobel erklärt, spielt es keine Rolle, ob der Student oder die Studentin während dieser Zeit über einen Angehörigen oder selbst in der Studentischen Krankenversicherung versichert ist, entscheidend ist, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt, das im Rahmen des Studiums abgeleistet werden muss.

Bei einem solchen Praktikum ist es für die Befreiung der Sozialversicherungspflicht auch unerheblich, ob das Praktikum vergütet wird oder unentgeltlich abgeleistet wird. Nur wenn ein Student, der über einen Angehörigen versichert ist, länger als 2 Monate über 400 Euro monatlich verdient, wird für diesen Zeitraum der Studentenbeitrag der Krankenversicherung fällig.

Andere, nicht vorgeschriebene Praktika, während der Studienzeit, fallen dann in die Rentenversicherungspflicht, wenn die monatliche Vergütung über 400 Euro beträgt. Alle vor oder nach dem Studium absolvierten Praktika, sind dagegen immer und unabhängig vom Monatsentgelt sozialversicherungspflichtig, d.h. hier werden Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig.