Schaden muss der Unfallversicherung unverzüglich gemeldet werden!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann ein Versicherter den Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn er den Unfall zu spät meldet (Az. 20 U 167/07). Damit bekräftigten die Richter den Anspruch der privaten Unfallversicherungen auf eine unverzügliche Information über einen Schadenfall.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter erst 11 Monate nach dem Unfall diesen seiner privaten Unfallversicherung gemeldet und begründete diese späte Information damit, dass er sich erst Klarheit über die Folgen des Unfalls und der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche verschaffen wollte. Der Mann hatte bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten und litt auch noch 5 Monate nach dem Unfall, während der er in ärztlicher Behandlung war, an Folgebeschwerden. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie erklärten, dass eine verspätete Anzeige zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft werde, da diese den Unfallhergang nach einem so langen Zeitraum kaum noch rekonstruieren könne. Deshalb ist es nach Ansicht der Richter die Pflicht eines jeden Versicherten, einen Schaden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern des Kunden, zu melden. Wer sich daran nicht hält, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.