Vermögen verschwiegen – Mann muss Hartz IV zurückzahlen

Wer Vermögenswerte verschweigt und dann Hartz IV erhält, muss damit rechnen, dass diese Leistungen vom Staat zurückgefordert werden können. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall wurde ein Mann von der ARGE dazu aufgefordert, sämtliche bislang an ihn gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zurückzuzahlen, da deren Bewilligung rückgängig gemacht wurden. Der Hartz IV-Empfänger besaß einen Sparbrief in Höhe von rund 12.000 Euro, was dem Leistungsträger durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen bekannt wurde. Der Mann argumentierte, dass es sich bei diesem Geld hauptsächlich um eine Einnmalzahlung einer privaten Unfallversicherung handele, die er wegen eines Arbeitsunfalles erhalten habe. und deshalb um unverwertbares Vermögen sei.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vielmehr sahen sie die Zahlung als verwertbares Vernögen an, da sie mit einem Schmerzensgeld vergleichbar sei. Während die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu da sind, den Bedarf nach einem Unfall zu erfüllen, ginge es bei den Leistungen der privaten Unfallversicherung um ein konkretes Risiko und ist nicht zweckgebunden. Eine Rückzahlung der bislang erhaltenen Leistungen sei deshalb rechtens.