Von der Betriebsrente gehen 16,6% an die Krankenkasse

Für viele Rentner ist es ein Schock, wenn sie ihre Betriebsrente, egal ob als Einmalzahlung oder als lebenslange Rente, ausgezahlt bekommen, denn es bleibt bei weitem nicht der komplette Betrag in den eigenen Händen. Rund 16,6% der Rente wird jeden Monat von der Krankenversicherung abgezogen – das ist sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil von rund 14% plus der Zusatzbeitrag von 0,9% und die Pflegeversicherung von 1,7%. Besonders ärgerlich ist, dass viele Betriebsrentner ihren Vertrag unter anderen Bedingungen abgeschlossen haben. Noch bis 2003 musste nur der Arbeitgeberanteil an die Krankenversicherung abgeführt werden, bei Einmalauszahlungen fiel selbst dieser weg. Die 2004 eingeführten neuen Regeln gelten jedoch auch für ältere Verträge, einzige Ausnahme sind Auszahlungen von maximal 14.910 Euro und Privatversicherte, deren Beitrag einkommensunabhängig berechnet wird.

Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bestand die Möglichkeit der Kapitalabfindung, doch auch hier müssen die Beiträge gezahlt werden, nur dass die Gesamtsumme hier über 10 Jahre verteilt wird.

Im Gegensatz dazu muss bei der gesetzlichen Rente nur der Arbeitgeberanteil abgeführt werden und bei einer privaten Rentenversicherung, der Riester-Rente oder sonstigen Zinseinnahmen oder Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung hat die Krankenversicherung überhaupt keinen Anspruch. Das gilt für alle, die in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, d.h. für alle, die zu mindestens 90% in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren. Bei Renteneintritt werden sie automatisch in die KVdR ihrer Krankenversicherung überführt. In dieser Hinsicht ist die Betriebsrente im Vergleich zu anderen Formen der Altersvorsorge also von Nachteil. Die Sozialverbände protestieren schon seit Einführung der Neuregelung dagegen und fordern nun von dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber, ob die Beitragserhebung bei der Betriebsrente rechtens ist.

Wer nicht in die KVdR aufgenommen wird, muss für alle Einnahmen (Einkommen, Riester-Rente, Zinsen, Mieteinnahmen) einen Anteil an die Krankenversicherung zahlen.