Versicherungsvertreter müssen nicht allgemein beraten

Wie das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil entschied, ist ein Vermittler eines Versicherungsunternehmens nicht dazu verpflichtet, einen Kunden vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung ungefragt über die Vor- und Nachteile aufzuklären, die ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private mit sich bringen (Az.: 8 U 189/07). Nur wenn der Vermittler konkrete Vergleichsberechnungen über die zu erwartenden Kosten angefertigt hat oder der Kunde ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis besitzt, kommt eine Aufklärung über die Vor- und Nachteile in Betracht.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei einem ausschließlich für dieses Versicherungsunternehmen tätigen Versicherungsvertreter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Ausschließlichkeit der Vertreterposition war dem Kläger eindeutig bekannt. Kurz vor dem Abschluss hatte der Kläger selbst die Kosten für eine gesetzliche und private Krankenversicherung miteinander verglichen, dabei aber seine Familienplanung nicht berücksichtigt. Nachdem seine Ehefrau zum zweiten Mal schwanger wurde und nicht mehr arbeitete, musste sie sich ebenfalls privat versichern, so dass die Kosten für die PKV insgesamt höher waren, als von dem Kläger errechnet. Angesichts der hohen Kosten warf der Kläger dem Versicherungsvertreter vor, dass dieser ihn falsch beraten habe, da er ihn nicht auf diese Besonderheit hingewiesen hätte.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, denn ihrer Ansicht nach kam es zu keiner schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht. Ein Ausschließlichkeits-Vermittler muss dem Kunden grundsätzlich keine allgemeine Beratung zukommen lassen (z.B. ob ein Wechsel in die PKV überhaupt sinnvoll für ihn ist). Die übernimmt ein unabhängiger Finanz- oder Versicherungsberater, an den sich der Kläger hätte wenden können.