Kein Versicherungsschutz bei Trickdiebstahl

Die Hausratversicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die durch Trickdiebstahl entstehen. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (AZ: 137 C 438/07). Im konkreten Fall wurde ein Ehepaar Opfer eines Trickdiebs, der unter dem Vorwand, Flecken von der Kleidung entfernen zu wollen, das Ehepaar bedrängte und dabei die Brieftasche des Ehemanns stahl. Da bei dem Diebstahl keine Gewalt angewendet wurde und es sich somit nicht um einen Raub handelt, muss die Versicherung den Schaden nicht ersetzen. Nur bei einem Raub mit Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung besteht Versicherungsschutz, darunter fallen Trickdiebstähle allerdings in der Regel nicht.