Hausratversicherung gilt nur am Lebensmittelpunkt

Experten der ARAG weisen darauf hin, dass sich für die Versicherung bei einem längeren Fernbleiben der Wohnung über drei bzw. sechs Monate hinaus, der Lebensmittelpunkt des Versicherten ändern und somit der Versicherungsschutz der Hausratversicherung für die alte Wohnung erlöschen kann. Das wurde in einem Urteil des Landgerichts Köln bestätigt (Az.: 24 O 397/06).

In dem konkreten Fall zog eine Frau wegen ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose zur Probe in einen Wohnstift, in dem sie die ihrer Erkrankung entsprechende Pflege erhielt. Während dieser Zeit blieb ihre eigene Wohnung vollständig eingerichtet und wurde in regelmäßigen Abständen von den Nachbarn und dem Neffen der Frau dahingehend kontrolliert, ob alles in Ordnung war. Ein halbes Jahr nach dem Einzug der Frau in das Stift verursachte ein kältebedingter Rohrbruch in ihrer Wohnung einen Schaden von über 20.000 Euro. Die Hausratversicherung verweigerte eine Übernahme des Schadens und auch die anschließende Klage vor dem Landgericht Köln blieb erfolglos. Die Richter stimmten der Weigerung der Versicherung zu und begründeten dies damit, dass die Frau mit ihrem Umzug einen neuen Lebensmittelpunkt gegründet habe und somit die Hausratversicherung nicht mehr für die alte Wohnung gelte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin vorhatte, wieder in ihre eigene Wohnung zurückzukehren und auch nicht, dass sich der meiste Hausrat noch dort befand. Abgesehen davon könne man bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten und erst recht nicht von mehr als einem halben Jahr nicht mehr von Probewohnen sprechen, so die Richter.