Diebstahlskosten steuerlich absetzbar?

Wer nach einem Diebstahl die Wiederbeschaffungskosten der gestohlenen Gegenstände als außergewöhnliche Belastung steuermindernd einsetzen möchte, darf das nur, wenn die Hausratversicherung nicht vollständig für den Schaden aufkommt (Az.: 2 K 441/04), entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im konkreten Fall wurde einem Ehepaar während eines Urlaubs in Italien im Jahr 2002 ihr Wohnmobil einschließlich allem darin enthaltenem Hausrat gestohlen. Zwar ersetzte die Versicherung den Wert des Fahrzeugs, nicht aber den des Hausrats, da für ihn offenbar kein Versicherungsschutz bestand. Als die Eheleute die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat in Höhe von rund 2000 Euro in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollten, lehnte das Finanzamt dies ab. Das Finanzgericht schloss sich der Ablehnung des Amtes an mit der Begründung, dass eine solche Deklarierung zwar grundsätzlich möglich sei, aber nur dann, wenn eine Hausratversicherung abgeschlossen worden war und diese nicht die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung erstattet. Wer wie das Ehepaar auf den Abschluss einer Hausratversicherung verzichte und somit weniger finanzielle Belastungen habe als andere Steuerzahler, dürfe dieses Versäumnis nicht dem Staat zur Last legen, so die Richter.