Wenn Kinder mit dem Auto ihrer Eltern…

Wenn die Kinder volljährig werden und den Führerschein in Händen halten, kommt es nur zu oft vor, dass sie um das Auto ihrer Eltern bitten. Bevor dies erlaubt wird, sollten zuerst (und zwar am besten frühzeitig) die Versicherungskonditionen der Kfz-Versicherung überprüft werden. Um die Beiträge niedrig zu halten, bieten viele Versicherungen Verträge an, in denen die Fahrer des Wagens entweder alle namentlich bekannt oder mindestens 23 oder 25 Jahre alt sein müssen. Damit der Versicherungsschutz auch bei dem eigenen Kind (unter diesem Alter) besteht, müssen die Klauseln abgeändert werden.

Fährt ein “unerlaubter” Fahrer mit dem Auto und baut einen Unfall, dann ist zwar der Haftpflichtbereich in der Regel abgedeckt, aber die Schadensregulierung im Kaskobereich könnte problematisch werden, weil die Versicherung diese oft verweigert mit der Begründung, der Fahrer hätte den Wagen versicherungstechnisch gar nicht führen dürfen. In einem solchen Fall bleibt nur der Gang zum Gericht.
Grundsätzlich müssen Eltern jedoch nicht ihre Autoschlüssel verstecken, nur um zu verhindern, dass ihre Kinder heimlich mit dem Wagen fahren, zumindest dann nicht, wenn es keinen konkreten Anlass zum Misstrauen gegenüber den Kindern gibt. Dies wäre dann der Fall, wenn das Kind sich schon einmal ohne Erlaubnis den Wagen genommen und einen Unfall gebaut hat. Hier kann die Versicherung spezielle Vorsichtsmaßnahmen verlangen, die jedoch im Rahmen des Zumutbaren bleiben müssen, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 75/07) zeigt. Im konkreten Fall weigerte sich eine Versicherung den Unfallschaden einer Kundin zu bezahlen, da ihr Sohn den Unfallwagen fuhr, obwohl er keinen Führerschein besaß. Er hatte bereits mehrfach den Autoschlüssel der Mutter entwendet, so dass diese ihn nachts unter ihrem Kopfkissen deponierte. Von dort nahm der Sohn ihn, bevor er den Unfall baute. Nach Ansicht der Richter hätte sich die Mutter nicht aufwändiger vor der kriminellen Energie ihres Sohnes schützen können – die Versicherung musste den Schaden begleichen.