Verletzungen beim Betriebssport nicht zwangsläufig Arbeitsunfall

Wer sich beim Betriebssport verletzt, hat nicht zwangsläufig auch automatisch Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung. So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall (Az. S 1 U 52/06) und lehnten damit den Antrag eines Klägers ab, der nach einer Verletzung beim Betriebssport eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte.

Der Mann arbeitet als Straßenbahnfahrer bei den Kölner Verkehrsbetrieben und spielt im Fußballverein einer Betriebssportgemeinschaft, an der auch Personen außerhalb des Betriebs teilnehmen können. Bei einem von der Mannschaft selbst bezahlten Zusatztraining verletzte sich der Kläger, als er sich das rechte Knie verdrehte. Laut den Angaben der Ärzte erlitt er einen Kreuzbandriss, einen Außenminiskusriss und einen Riss des Kollateralbandes. Nun forderte der Kläger eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung, welche jedoch von den Richtern abgelehnt wurden. Ihrer Meinung nach handelee es sich bei diesem konkreten Fall nicht um einen Arbeitsunfall, was die Voraussetzung für eine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Ein Arbeitsunfall läge nur dann vor, wenn es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Beruf/Arbeitsplatz und dem Betriebssport geben würde, also wenn der Versicherte durch oder als Folge seiner Tätigkeit einen Unfall erleide, so die Richter, die ein konkretes Beispiel nannten. Wenn der Sport mit gewisser Regelmäßigkeit stattfindet, im Wesentlichen auf die Beschäftigten beschränkt sei und zudem dem Ausgleich der durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung diene. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders gewesen.