Änderungen durch Jahressteuergesetz 2008

Das Jahressteuergesetz 2008 hält einige Änderungen für Steuerzahler bereit, die es zu beachten gilt. So fällt die bislang geltende Zweijahresfrist weg, d.h. alle die, die nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind und auch in den letzten sieben Jahren keine Erklärung abgegeben haben, können dies jetzt nachholen und sich so Geld zurückholen. Peter Kauth (Steuerexperte vom Internetportal Steuerrat24.de) erklärt, dass auch Studenten ihre Studienkosten so als Werbekosten geltend machen können und zwar für die Studienjahre vor 2004.
Auch die Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen können bis zu festgelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden und zwar nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch in einer Zweitwohnung im europäischen Ausland. Kinderbetreuungskosten müssen zukünftig nicht mehr durch Belege, Rechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge belegt werden, das Finanzamt behält sich aber das Recht vor, im Zweifel Nachweise einzufordern.
Minijobber können zukünftig selbst entscheiden, ob die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung angegeben werden soll oder nicht. So können die Minijobber, die diese Pauschalbeiträge selbst abführen, profitieren. Kauth warnt jedoch, dass sich eine Aufstockung aus eigener Tasche nur bei einem Minijob in einem Privathaushalt lohnt, nicht aber im gewerblichen Bereich.

Bei dem so genannten Altersentlastungsbetrag handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung für alle, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe dieser Vergünstigung hängt von dem Jahrgang des Einzelnen ab, Personen, die im laufenden Jahr diese Bedingung erfüllen, können mit einem lebenslangen Entlastungsbetrag von 35,2%, maximal jedoch 1672 Euro rechnen.