Haftung bei Unfällen durch nasses Laub

Was im Winter Schnee und Eis, ist im Herbst das feuchte und dadurch rutschige Laub auf den Gehwegen. Wenn Passanten hierauf ausrutsche und sich dadurch einen gesundheitlichen Schaden zufügen, können sie mit der Begründung der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz von dem oder den Verantwortlichen verlangen, denn diese sind dazu verpflichtet, sämtliche Gefahren auf den Gehwegen so zu beseitigen, dass keine Unfälle provoziert werden.

In den seltensten Fällen ist im Schadensfall die Gemeinde haftbar zu machen, da die Kehrpflicht in der Regel den Eigentümern der betroffenen Grundstücke übertragen wurde. Ob das Haus oder die im Haus gelegenen Wohnungen selbst genutzt oder vermietet sind, spielt hierbei zunächst keine Rolle, der Eigentümer ist immer – auch wenn er Vermieter ist – verantwortlich für die Sauberkeit auf dem zugehörigen Stück Gehweg. Gegen eine solche Schadenersatzforderung können sich Eigentümer durch ihre Privathaftpflichtversicherung schützen, diese ist jedoch nur zuständig, wenn die betroffene Wohnung oder das Haus selbst genutzt wird. Bei vermieteten Objekten haftet dagegen die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung.

Selbstverständlich kann jeder Vermieter die Kehrpflicht auch an seine Mieter übertragen, so dass diese dann für den ordnungsgemäßen, d.h. den ohne Risiko begehbaren Zustand des Gehweges verantwortlich sind. Halten sich die Mieter nicht an diese Übertragung, die im Mietvertrag festgehalten werden muss, können sie im Schadensfall von ihrem Vermieter oder dessen Versicherung haftbar gemacht werden. Hier springt im Notfall die Privathaftpflichtversicherung ein, allerdings wird im Einzelfall geprüft, ob die Schuld dem Verantwortlichen für die Sauberkeit des Gehweges oder nicht doch dem Geschädigten (z.B. bei unvernünftigem Verhalten) zugesprochen wird.