Versicherung für Schulkinder – das sollten Eltern wissen

Versicherung für Schulkinder – das sollten Eltern wissen

Die Sommerferien sind vorbei und überall auf den Straßen sind wieder viele kleine Abc-Schützen unterwegs. Bevor jedoch der Ernst des Lebens beginnt, stellen sich viele Eltern die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der für Schulkinder aus? Zwar gibt es die gesetzliche für Schulkinder, die jedoch nicht in allen Fällen gilt.

Wann sind Schulkinder nicht versichert?

Die Versicherung für Schulkinder kommt für alle Schäden auf, die entweder direkt vor der , auf dem Weg zur Schule oder bei von der Schule organisierten Veranstaltungen passieren. Der gilt selbst während einer ausgelassenen Feier nach dem bestandenen Abitur. Unter bestimmten Umständen gilt die Versicherung für Schulkinder dagegen nicht. Nicht versichert sind die Kinder, wenn sie zu Hause ihre Schulaufgaben machen, private Nachhilfestunden in Anspruch nehmen, während der Freizeitgestaltung im Rahmen einer Klassenfahrt oder wenn der Schulweg aus privaten Gründen unterbrochen wird, um beispielsweise die Oma zu besuchen.

Versichert auf dem Schulweg

Nehmen Kinder den direkten Weg von zu Hause in die Schule oder zurück, dann sind sie durch die Versicherung für Schulkinder abgesichert. Falls das Kind einen kleinen Umweg macht, um sich vielleicht ein Eis zu kaufen, wird dies nicht so eng gesehen. Bei einem erwachsenen hingegen würde so etwas den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Geht der Schüler nicht von zu Hause zur Schule, weil er bei einem Freund übernachtet hat, dann ist er trotzdem auf dem Weg versichert. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich vorher mindestens zwei Stunden an diesem Ort aufgehalten hat und dass der Weg nicht viel weiter ist als der Weg von zu Hause zur Schule. Das Gleiche gilt für den Rückweg. Der Schüler oder die Schülerin müssen mindestens zwei Stunden bei einem Freund oder einer Freundin gewesen sein, damit die Versicherung greift.

Entscheidend ist das Alter der Kinder

Der Versicherungsschutz besteht für alle Kinder, die die Schule besuchen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, und zwar, was das der Kinder angeht. Besonders bei jüngeren Schülern ist die Fähigkeit zur Einsicht, was die Konsequenzen ihres Handelns und die Gefährlichkeit ihres Tuns angeht, noch stark eingeschränkt. Dies ist natürlich auch den Versicherern bekannt. Bei Schulanfängern wird deshalb immer von Fall zu Fall entschieden, wenn es zu einem kommt. Ein anderer Punkt bei Kindern ist die sogenannte Gruppendynamik, die beispielsweise bei Veranstaltungen oder Klassenfahrten eine gewisse Rolle spielt. Hier kann in Einzelfällen grundsätzlich eine Tätigkeit vorliegen, die nicht versichert ist.

Fazit

Ein Beispiel wäre, wenn ein Schüler von zwölf Jahren im Schullandheim aus dem Fenster steigt, um in das Zimmer eines Mitschülers zu kommen. Im Falle eines Unfalls wäre er nicht versichert. Haben andere Schüler den Jungen jedoch so lange gehänselt und psychisch unter Druck gesetzt, dass er sich nicht mehr getraut hat, „Nein“ zu sagen, dann ist der Fall für die Versicherung anders gelagert und sie kommt für eventuelle Schäden auf. Ist der Schüler aber bereits 18 oder 20 Jahre alt, dann wird die Versicherung sehr wahrscheinlich nicht mehr bereit sein, für den aufzukommen. Solche Einzelfälle werden allerdings immer einer rechtlichen Bewertung unterzogen, bei der ganz genau ermittelt wird, was wirklich passiert ist.

Bild: © Depositphotos.com / Petunyia

Ulrike