Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

Hat ein Geschäftsführer einer GmbH einen ‚"beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen und auf deren Geschicke, so ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es ist dabei unerheblich, ob er als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist.

In einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes wurde dies jetzt in einem Urteil festgelegt. Das Gericht betonte zwar, dass Geschäftsführer die nicht an einer Firma beteiligt sind grundsätzlich als abhängige Beschäftigte gelten. Damit wären sie Sozialversicherungspflichtig. Das Urteil des Gerichtes legte jedoch fest, dass es durchaus Ausnahmen bei dieser Regelung geben kann. Folgendes wurde in dem verhandelten Fall von Gericht festgelegt: ‚"Der Geschäftsführer sei ‚"zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen." Daher hat er laut dem Richterspruch einen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik, auch ohne am Stammkapital beteiligt zu sein. Eine Sozialversicherungspflicht liegt in diesem Fall daher nicht vor. Das Urteil zeigt, dass in einer solchen Situation immer der Einzelfall entscheidend ist und geprüft werden muss.