BHW verhindert Urteil zu hochverzinsten Bausparverträgen

Dass die alte Verträge, die besonders verzinst sind, kündigen dürfen, wenn diese zuteilungsreif sind, darüber hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Jetzt stellt sich aber die Frage, ob hierbei auch Bonuszahlungen angerechnet werden dürfen. Zwei Bausparer können sich jetzt freuen, denn die BHW hat ein entsprechendes Urteil vor dem BGH zurückgezogen. Das war eine taktische Entscheidung, denn es wäre sehr für die BHW wahrscheinlich zu einer Niederlage vor dem höchsten deutschen Gericht gekommen.

Eine große Enttäuschung

Für die Sparer von hochverzinsten Bausparverträgen war das Urteil, was der Bundesgerichtshof im Februar 2017 gefällt hat, eine riesengroße Enttäuschung. Der BGH entschied, dass die Bausparkassen Altverträge kündigen dürfen, wenn diese seit zehn oder noch mehr Jahren zuteilungsreif sind. Auf der einen Seite hatten die Bausparkassen Recht, denn viele haben ihre Bausparverträge in Hinsicht auf die extrem niedrigen Zinsen als sichere und rentable Geldanlage genutzt. Auf der anderen Seite konnten viele Bausparkassen die Zinsen nicht mehr bedienen und haben die Notbremse gezogen, indem sie hunderttausenden Kunden die Verträge gekündigt haben. Aber dürfen die Bausparkassen auch die Boni einrechnen, wenn sie den Kunden die Verträge kündigen wollen?

Die Bausparer sind im Recht

Ob die Bausparkassen die Boni einrechnen dürfen, wenn sie die hochverzinsten Verträge der Kunden kündigen – dazu gibt es bis jetzt noch kein rechtskräftiges Urteil, aber der aktuelle Rechtsstreit ässt vermuten, dass die klagenden Bausparer Recht bekommen werden. Die Bausparkasse BHW hat das Urteil vor dem BGH im letzten Moment verhindert, nachdem die BHW bereits vor dem Oberlandesgericht in Celle gescheitert war. Die Sparer dürfen jetzt ihre hochverzinsten Verträge weiter besparen und sie als gute Geldanlage nutzen.

Eine außergerichtliche Einigung

Ein Urteil hätte für Klarheit gesorgt, ob die Bausparkassen tatsächlich ihre Bonuszahlungen auf die Bausparsumme anrechnen dürfen oder nicht. Die BHW Bausparkasse hat dieses Urteil aber verhindert und so dafür gesorgt, dass es kein Grundsatzurteil gibt, auf das sich auch andere Bausparer berufen könnten. In den beiden Fällen ging es um sehr viel Geld, in einem Fall hatte der Kunde fast 11.000 Euro angespart, bis der Vertrag zuteilungsreif ist. Es gibt aber noch einen anderen für die Haltung der Bausparkasse, denn die BHW hatte mit ihren Bausparverträgen ganz explizit mit einer „besonderen Form der Geldanlage“ geworben, unabhängig davon, ob der Kunde sich ein Haus bauen möchte oder nicht.

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Ulrike