Private Krankenversicherung und Kindergeld

Jedem Deutschen steht Kindergeld zu, wenn sich sein ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik befindet. Auch wenn ein Kind älter als 18 ist, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. In diesem Fall gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Bedingungen. Ein Kind erhält nur dann Kindergeld, wenn es sich weiterhin in der beruflichen Ausbildung befindet.

Ein weiteres, wichtiges Kriterium für die Bewilligung des Kindergeldes ist das Einkommen  des Kindes. Es besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte geringer sind als 8.004 Euro. Welche Bestandteile für die Berechnung des Einkommens zur Hand genommen werden, ist seit vielen Jahren Inhalt von Gerichtsverhandlungen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Prämien für die private Krankenversicherung von den Einkünften des Kindes abgezogen werden müssen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das betroffene Kind bei einem Elternteil versichert ist und dieser die Zahlung der Beiträge leistet. Die Richter erklärten bei der Urteilsverkündigung, dass durch den festgeschriebenen Grenzbetrag festgestellt werden soll, wie umfangreich die finanzielle Belastung der Eltern ist.

Dabei ist es unerheblich, ob  die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge eigenständig bezahlen oder sie die Summe dem Kind zur Verfügung stellen. Die Unterhaltsbelastung bleibt bei beiden Varianten in gleicher Form bestehen. Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof soll eine endgültige Entscheidung treffen.