Reiserücktrittsversicherung: Ausschluss von Depression möglich

Eine Reiserücktrittsversicherung kann Depressionen als Leistungsfall ausschließen. Kommt es zu psychischen Erkrankungen, muss die Versicherung die Kosten für die nicht angetretene Traumreise nicht übernehmen.

Dies ist allerdings nur möglich, wenn sich in dem unterzeichneten Vertrag eine entsprechende Klausel findet, in der auf den Ausschluss der psychischen Erkrankungen hingewiesen wird. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor. Die Richter des zuständigen Gerichts haben entschieden, dass der Ausschluss von Depressionen aus den Leistungsfällen möglich ist.

Im aktuellen Fall buchte im April 2012 ein Paar eine Reise ins mexikanische Cancún. Um die Traumreise optimal absichern zu können, entschied sich das Paar für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wurde von Seiten des Versicherers ein Ausschluss von psychischen Erkrankungen integriert. Bei dem Mann des Paares wurde schließlich im Mai eine Depression festgestellt. Daraufhin konnte das Paar die gebuchte Reise nicht antreten und ließ die Stornierung veranlassen.

Dadurch entstanden Stornokosten in Höhe von 2161 Euro, die von dem Paar schließlich von der Versicherung zurückverlangt wurden. Die Versicherung weigerte sich jedoch die Stornokosten zu übernehmen und verwies auf die Geschäftsbedingungen.

Vom Amtsgericht wurde die Klage des Paares nun abgewiesen. Die Richter erklärten, dass die integrierte Klausel wirksam sei. Demnach wird der Versicherte durch sie nicht in unangenehmer Form benachteiligt.

Trotz dieser Einschränkung ist eine solche Absicherung, wie sie beispielsweise als Reiserücktrittsversicherung bei Coverwise gebucht werden kann, sinnvoll. Dies gilt vor allem für Familien mit Kindern. Gerade Familien werden häufig aufgrund von unerwarteten Erkrankungen mit Stornierungen konfrontiert. In diesem Fall kann die Reiserücktrittsversicherung hohe Kosten vermeiden.