Arbeitsunfall beim Grillfest

Vor dem Sozialgericht in Gießen wurde ein Fall verhandelt, beim dem ein Arbeitnehmer auf einem Grillfest mit Kollegen gestürzt war und sich an der Schulter verletzte hatte. Die Berufsgenossenschaft wollte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen und lehnte die Zahlung ab.

Aufgrund dieser Tatsache ging der Mann vor Gericht und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass es sich um eine Firmenveranstaltung handelte, da der Betriebsrat in Abstimmung mit der Geschäftsführung zu dieser Feier eingeladen hatte. Die Berufsgenossenschaft vertrat den Standpunkt, dass dafür eine Einladung des Arbeitgebers hätte vorliegen müssen und nicht des Betriebsrates.

Das Gericht gab dem Angestellten Recht und die Berufsgenossenschaft musste zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Marktleiter und der Betriebsratsvorsitzende ausgesagt hatten, dass das Fest eine lange Tradition im Unternehmen hat und zudem das betriebliche Miteinander gefördert werden soll. Außerdem wurde das fest von der Marktleitung gefördert und die Mitarbeiter sogar zur Teilnahme motiviert. Es seine damit alle Vorraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegeben.