Rentenversicherung muss an vermissten Zahlen

In einem Urteil hat das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung einem verschollenen Bergwanderer weiterhin Rente zahlen muss, auch wenn dieser bereits seit 8 Jahren verschwunden ist. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Rentenversicherung den Tod eines Menschen nicht selbst festlegen dürfe.

Verhandelt wurde die Klage eines Abwesenheitspflegers, der gegen die Einstellung der Zahlungen von der Rentenversicherung im Januar 2006 geklagt hatte. Das Amtsgericht hatte den Pfleger 1999 bestellt, für einen 1923 geborenen Rentner, der zuletzt auf einer Bergwanderung im Jahre 1999 gesehen wurde, die Verwaltung zu übernehmen. Der Man meldete sich nach dieser Wanderung nirgends und es wurde auch keine Leiche gefunden. Vom Abwesenheitspfleger wurde die Altersrente aufbewahrt und laufende Verpflichtungen gezahlt.

Die Rentenversicherung stellte die Zahlungen ein mit der Begründung, dass die Gesamtumstände den Tod des Mannes wahrscheinlich machen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rentenversicherung nicht den Tod eines Versicherten aus eigenem Recht feststellen dürfe.