Achtung bei Unfallersatztarif
Der Auto- und Reiseclub Deutschland weißt darauf hin, dass Unfallgeschädigte gem. eines aktuellen Urteils des BGH dazu verpflichtet werden können, statt eines Unfallersatztarifes einen Normaltarif für einen Mietwagen zu nehmen.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger ein Fahrzeug zum Unfallersatztraif von EURO 1.062 genommen, obwohl die Autovermietung ihm auch einen günstigeren Normaltarif angeboten hatte. Er begründete dies später damit, dass er eine Kaution leisten sollte und in Vorlage treten musste.
Die Versicherung zahlte lediglich EURO 585 und bezog sich auf den Normaltarif. Die Klage wurde von BGH abgewiesen, mit dem Hinweis darauf, dass der Geschädigte bei einem Unfall eine Schadensminderungspflicht hat, von der der Kläger in diesem Fall gebraucht hätte machen müssen. Dem Kläger sein es grundsätzlich zuzumuten, ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln den Betrag für den Mietwagen vorzustrecken, wenn dies ohne Einschränkung des gewohnten Lebensgefühls möglich ist.
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