Rentenversicherung für Lehrer

Ein selbstständiger Lehrer, der zusätzlich auch Künstler ist, unterliegt gemäß einem Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz nicht der Rentenversicherungspflicht. Ein selbstständiger Lehrer muss sich vielmehr nach dem Künstler Sozialversicherungsgesetz versichern.

Das Gericht gab damit der Klage eines Musiklehrers Recht. Allerdings wurde gleichzeitig die Möglichkeit der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel ermöglicht. Dies sei notwendig, da die gesamte Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Die gesetzliche Rentenversicherung hatte von dem selbstständigen Musiklehrer Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend für mehrere Jahre gefordert. Gegen diese Forderung setzte sich der Lehrer mit einer Klage zur Wehr. Die grundsätzliche Gültigkeit dieses Urteil kann allerdings nur für Lehrer Anwendung finden, die auch als Künstler tätig sind.