Lebensversicherungen: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Mit einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Verbrauchern bei der Kündigung von Lebensversicherung gestärkt. Die Richter in Luxemburg entschieden, dass das Rücktrittsrecht bei Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden und von denen die Kunden nichts wussten, nicht automatisch nach einem Jahr erlöschen darf (Az.: C-209/12).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der 1998 eine Lebensversicherung bei der Allianz abgeschlossen hatte und diese fast 10 Jahre später, mit dem Verweis auf sein Rücktritts- und Widerspruchsrecht, kündigen wollte. Die Allianz verweigerte dies, woraufhin der Mann klagte. In den ersten beiden Instanzen verlor er, doch er gab nicht auf und ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der schließlich den EuGH um Hilfe bei der Auslegung des europäischen Rechts bat.

Dem EuGH zufolge ist das EU-Recht so zu verstehen, dass ein Kunde in der Regeln nach Abschluss eines Vertrages für eine Lebensversicherung 14-30 Tage Zeit hat, den Vertrag zu widerrufen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Kunde korrekt über sein Rücktritts- und Widerrufsrecht informiert worden war. Wenn dies nicht der Fall ist, kann er auch später noch von dem Vertrag zurücktreten. Das sogenannte “Policenmodell”, das in Deutschland bis Ende 2007 verkauft wurde, sah jedoch vor, dass der Kunde spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie sein Rücktrittsrecht verlor – unabhängig davon, ob er über dieses Recht informiert wurde. Diese Praxis verstößt nach dem EuGH gegen EU-Recht, denn Verbraucher, die ihr Recht überhaupt nicht kennen, können es auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt verlieren, so die Argumentation der Richter.

Der EuGH ließ in seiner Entscheidung aber ausdrücklich offen, für welchen Zeitraum das Urteil gilt und wie hoch die Wirkung zu beziffern ist. Deutsche Versicherungskonzerne müssen nach diesem Urteil jedoch damit rechnen, dass viele Verbraucher nun wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von ihrem Vertrag zurücktreten wollen. Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass betroffene Kunden auf keinen Fall ihre Versicherung einfach kündigen sollen, sondern den Vertrag widerrufen müssen. Das ist ein großer Unterschied, der sich finanziell auswirken kann.