Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder steuerlich absetzbar

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist darauf hin, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes steuerlich besser absetzbar sind. Das Gesetz ist bereits seit 2010 gültig und besagt, dass auch die Basisbeiträge der Kinder als Sonderausgabe abgesetzt werden können.

Dies ist für alle Eltern möglich, die einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und ihrer bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen. Dabei ist es egal, ob die Versicherungsbeiträge von den Eltern bezahlt werden ob die Beiträge erstattet werden. Ausreichend ist die Gewährung von Sachunterhalt wie z.B. Unterhalt und Verpflegung.

Von dieser Änderung profitieren vor allem Eltern von Kindern, die sich bereits in der Ausbildung befinden aber noch immer über die Eltern versichert sind. Unterstützen die Eltern ihre Kinder finanziell, so gelten die Versicherungsbeiträge der Kinder wie zusätzliche Kosten der Eltern.

Zu beachten ist: Grundsätzlich dürfen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur einmal geltend gemacht werden: entweder bei den Kindern oder bei den Eltern. Es besteht auch die Möglichkeit diese – allerdings nach nachvollziehbaren Kriterien – aufzuteilen.