Körperschutzpolice der Allianz im Schnelltest

Die Stiftung Warentest hat die sogenannte “Körperschutzpolice” der Allianz Lebensversicherung einem Schnelltest unterzogen und kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Versicherung für Menschen lohnen kann, die aus welchen Gründen auch immer keine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen können.

Im Vergleich zu einer BU kommt dem Beruf des Versicherten bei dieser neuen Police eine geringere Bedeutung zu, hier gibt es statt der 4-5 Berufsgruppen nämlich nur 2. Versicherte, die eine Körperschutzpolice abgeschlossen haben, erhalten eine Rente, wenn sie zeitweise oder dauerhaft eine oder mehrere körperliche oder geistige Fähigkeiten verlieren oder an einer schweren Krankheit erkranken. Dazu zählen u.a. Krebs, Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Herzinfarkt. In diesen Fällen wird zu der vereinbarten Rente ein Einmalbetrag in gleicher Höhe wie die jährliche Rente ausgezahlt.

Die vereinbarte Rentenhöhe kann in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss nachträglich erhöht werden, ohne dass hierfür Gründe angegeben werden müssen. Dies ist allerdings nur bis zum 40. Lebensjahr des Kunden möglich. Später kann die Rentenhöhe nur bei bestimmten Anlässen angepasst werden. Eine Änderung nach dem 45. Lebensjahr des Versicherten ist nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass die maximale Jahresrente bei 12.000 Euro liegt.

Vorteilhaft bei der Körperschutzpolice ist laut Stiftung Warentest, dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend für bis zu 12 Monaten gilt und dass die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten und schwere Krankheiten für vergleichsweise geringe Beiträge abgesichert sind. Im Vergleich zur BU sind die Gesundheitsfragen bei dieser Police weniger umfassend, so dass auch Menschen mit Vorerkrankungen die Chance auf eine Versicherung haben.

Nachteilig ist allerdings, dass die Leistung erst dann eintritt, wenn sich der Ausfall der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten über eine Dauer von mindestens 12 Monaten hinzieht. Erkrankt ein Versicherter allerdings erneut an einer schweren Krankheit, für die er schon einmal eine Kapitalzahlung in Anspruch genommen hat, gibt es keine zweite Leistungserbringung.