Versicherung zahlt nicht für Verletzungen beim Kofferausladen

Die Unfallversicherung muss nicht für Verletzungen aufkommen, die sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste zuzieht, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-20 U 151/10). Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Berufskraftfahrer, der einen ca. 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Kofferraum heben wollte, der sich dabei verkantete. Beim Versuch, den Koffer zu befreien, hat sich der Taxifahrer so verhoben, dass ihm sogar die Sehne des Bizeps im rechten Arm gerissen ist.

Dennoch handele es sich bei dem Ereignis um keinen Unfall im Sinner der gesetzlichen und mit der Versicherung vereinbarten Bedingungen, denn das Kofferausladen ist kein “plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis”. Selbst der sogenannte “erweiterte Unfallbegriff” kommt hier nicht zum Tragen, denn das Ausladen eines Koffers ist eine für den Taxifahrer typische Tätigkeit und geht insofern nicht mit einer “erhöhten Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule” einher. Das Gewicht des Koffers lag mit 20 Kilogramm ebenfalls im Rahmen des üblichen Gewichtslimits, das Fluggäste mit sich führen, hieß es in der Urteilsbegründung.