Haftpflicht muss für Parkettschäden durch Bürostuhl zahlen

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass Schäden an einem Echtholzparkett, die durch einen Bürostuhl mit Rollen verursacht wurden, von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters bezahlt werden müssen (Az.: 2 T 5/10). Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, in der auch Schäden an gemieteten Wohnräumen abgesichert waren. Durch seinen Bürostuhl entstanden am Echtholzparkett in der Wohnung deutliche Schäden, die von der Haftpflichtversicherung erstattet werden sollte. Diese verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Mieter das Parkett “übermäßig beansprucht” habe und es sich deshalb um keinen Versicherungsfall handele. Daraufhin verklagte der Mieter die Versicherung und bekam von den Dortmunder Richtern Recht zugesprochen.

Die Stiftung Warentest weist jedoch darauf hin, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass jegliche Parkettschäden von der Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Das Amtsgericht Freiburg hatte z.B. geurteilt, dass Schäden, die durch Stöckelschuhe am Parkett entstehen, normale Gebrauchsspuren darstellen. Diese müsse der Vermieter als normale Abnutzungserscheinung hinnehmen (Az.: 2 C 3188/90).