PKV darf bei Tarifwechsel keinen Zuschlag erheben

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach dem Private Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel eines Kunden keinen Zuschlag erheben dürfen (Az.: 8 C 42.09). Obwohl Zuschläge bei Tarifwechseln innerhalb eines Versicherers gesetzlich verboten sind, versuchen die Anbieter durch die ständige Veränderung und Neukalkulation der Tarife dieses Verbot zu umgehen, wie es auch in der verhandelten Sache der Fall war.

Konkret ging es um den 2007 eingeführten Aktimed-Tarif der Allianz Privat Krankenversicherungs-AG. Dieser Tarif war zwar besonders für gesunde Versicherte besonders günstig, enthielt aber eine sehr niedrige Schwelle für Riskozuschläge. Allianz-Versicherte, die aus ihrem Tarif zu Aktimed wechseln wollten, mussten einen so genannten “Tarifstrukturzuschlag” zahlen, der sich auf stolze 20% belief.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewertete dies als rechtswidrig und untersagte der Allianz diesen Zuschlag, woraufhin die Allianz vor Gericht zog. In letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht nun im Sinne der BaFin und erklärte den pauschalen Tarifstrukturzuschlag der Allianz ebenfalls als rechtswidrig. Versicherte, die beim ersten Abschluss eines PKV-Tarifs gesund waren, müssen nach Ansicht der Richter auch ohne Zuschlag in einen günstigeren Allianz-Tarif wechseln können, unabhängig davon, ob sie jetzt deutlich älter oder krank sind.