Durch Kinder verursachte Unfälle im fließenden Verkehr

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Autofahrer für den Schaden, der durch einen Achtjährigen an seinem Auto verursacht wurde, selbst aufkommen (BGH, Az. VI ZR 42/07).

Im konkreten Fall hatte ein Kind auf dem Gehweg gespielt und plötzlich sein Fahrrad losgelassen, das auf die Straße rollte und ein fahrendes Auto rammte. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1483,27 Euro. Dennoch wird dem Kind keine Verantwortung für den Unfall zugeschrieben, da Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nach Ansicht der Richter Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen können. Dies gilt für Unfälle und Schäden, die im fließenden Verkehr entstehen. Der geschädigte Autofahrer muss die Kosten selbst tragen. Kommt es allerdings zu einem Unfall oder Schaden im ruhenden Verkehr, z.B. an ordnungsgemäß geparkten Autos, dann können auch Kinder in dieser Altersgruppe haftbar gemacht werden (BGH, Az. VI ZR 335/03 und Az. VI ZR 365/03). In dem Fall übernimmt die private Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden.