Hausratversicherung zahlt nur bei deutlichen Spuren

Eine Hausratversicherung ist nur dann zur Zahlung eines Schadenersatzes für aus Haus oder Wohnung gestohlene Gegenstände verpflichtet, wenn der Geschädigte überzeugend belegen kann, dass in seine Wohnung eingebrochen wurde. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss er hierfür zweifelsfreie äußere Spuren eines unbefugten Eindringens nachweisen (Az.: 12 U 159/05).