Beihilfe und Restkostenversicherung für Beamte
Beamte und Beamtenanwärter können, im Gegensatz zu vielen anderen Berufsgruppen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Meistens müssen sie das sogar tun, da Beamte anstatt eines Zuschusses zur Krankenversicherung, wie in anderen Berufsgruppen, die sogenannte Beihilfe erhalten. Diese kann nur auf die private und nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung angerechnet werden.
Die Höhe der Beihilfe ist je nach Bundesland unterschiedlich und liegt zwischen 50 bis 80 Prozent, sie ist zudem vom Familienstand abhängig. Die verbleibenden 20 – 50 Prozent müssen dann durch eine Restkostenversicherung abgedeckt werden. Auch für Beamte gilt die Versicherungspflicht, wobei diese frei wählen können sich gesetzlich oder privat zu versichern. Rund 90 Prozent der Beamten wählen allerdings die private Krankenversicherung, da die Beihilfe nur in diesem Fall gezahlt wird.
Die Restkostenversicherung ist eine Absicherung des Versicherungsnehmers um im Falle eines Falles keine Eigenleistung erbringen zu müssen und die Zusatzversicherung alle Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen vollständig übernimmt. Je nach Tarif lassen sich mit einer Restkostenversicherung ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen absichern.
Sollte es in Zukunft zu Kürzungen der Beihilfe wegen Sparmaßnahmen seitens des Staates kommen, werden auch hier die Leistungseinschränkungen durch die Restkostenversicherung abgedeckt. Schon aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen eine solche Zusatzversicherung abzuschließen.
Beim Abschluss einer Restkostenversicherung müssen die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen unbedingt wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Macht man hier falsche oder unvollständige Angaben, ist der Versicherer auch noch nach Jahren dazu berechtigt den Vertrag zu kündigen, die gezahlten Beiträge einzubehalten und die Leistungen verweigern. Im Falle von aktuellen Behandlungen oder Vorerkrankungen kann der Versicherer bestimmte Leistungen ausschließen, Risikozuschläge verlangen oder sogar den Antrag ganz ablehnen.
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