Schlüssel in Jackentasche – Versicherung muss nicht zahlen

Laut Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock (Az.: 6 U 212/03) muss eine Versicherung nicht für ein gestohlendes Auto zahlen, wenn der Versicherungsmehmer den Schlüssel in einer unaufbesichtigen Jacke deponiert hat und diese dann samt Auto dann entwendet wird.

Im aktuellen Fall ging es um einen Mann ein der in einer Disko seine Jacke ausgezogen und seiner Meinung nach versteckt abgelegt hat, in einer Tasche befand sich noch der Autoschlüssel. Am Abend wurde erst die Jacke samt Schlüssel und dann das Auto entwendet. Der Autoversicherer weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, woraufhin der Mann Klage einreichte. Die Richter gaben allerdings der Versicherung Recht. Der Bestohlene hätte grob fahrlässig gehandelt, so die Richter.