Vernachlässigte Räumpflicht im Winter: Haftpflicht zahlt nicht immer

Wenn es im Winter schneit, dann müssen die Städte dafür sorgen, dass Straßen und Bürgersteige geräumt werden. Diese Verkehrssicherungspflicht können die Kommunen jedoch per Ortssatzung an die Anlieger weitergeben, und fast alle Städte tun das auch. Das hat zur Folge, dass die Eigentümer von Immobilien immer für jenen Teil des Bürgersteiges verantwortlich sind, der an ihrem Grundstück entlang verläuft. Besitzer von vermieteten Immobilien wiederum übertragen die Räumpflicht auf die Mieter – entweder mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung.

Wenn ein Mieter, der an einem bestimmten Tag oder in einer bestimmten Woche die Bürgersteige von Schnee und Eis befreien muss, seinen Pflichten nicht nachkommt, dann haftet er für entstehende Schäden. Ab 7 Uhr morgens und bis 20 Uhr abends sollte der Gehweg ohne Gefahren passierbar sein. Stürzt ein Passant, muss der Mieter, der mit dem Streudienst beauftragt war, die Kosten für die Behandlung sowie gegebenenfalls Schmerzensgeld oder gar eine Erwerbsminderungsrente zahlen, falls das Unfallopfer durch den Sturz dauerhaft berufsunfähig wird. Diese Zahlungen übernimmt grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Wenn der Versicherte bereits mehrere vergleichbare Schäden verursacht hat und seinen winterlichen Pflichten dennoch nicht nachkommt, dann darf die Versicherung bei einem erneuten Schadensfall die Zahlung verweigern.