Betriebssport: Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Turnieren

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt für Unfälle, die während der Arbeit und auf dem Weg dorthin bzw. nach Hause passieren. Nach geltender Rechtsprechung zählen auch betriebliche Feiern unter bestimmten Voraussetzungen zum Arbeitsbereich, der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

Einen dienstlichen Bezug sahen deutsche Gerichte jahrelang auch bei Betriebssportgemeinschaften, in denen sich Angestellte von Firmen oder Verwaltungen nach Dienstende zum Sport treffen. Jetzt jedoch hat das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel ein Grundsatzurteil gefällt, das diese Praxis deutlich einschränkt.

Sportveranstaltungen wie Fußballturniere zwischen verschiedenen Sportgemeinschaften hätten keinen ausreichenden ‚"zeitlichen und örtlichen Bezug" zur Arbeitsstelle, zumal solche Wettkämpfe häufig an Wochenende stattfinden würden. Die gesetzliche Unfallversicherung, so entschieden die Bundessozialrichter, müsse deshalb für Verletzungen nicht zahlen.