Autoleasing: Vollkasko Mehrerlös geht an Leasinggesellschaft

Bei einem Kfz-Leasingvertrag haben Kunden im Falle eines Vollkaskoschaden keinen Anspruch darauf, über den Gesamtpreis hinausgehende Leistungen einer Vollkaskoversicherung abzuschöpfen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Ein solcher Mehrerlös steht grundsätzlich allein der Leasinggesellschaft zu, da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs abdecke.

Im konkreten Fall lag der Preis des geleasten, gebrauchten Porsche bei 68 505 Euro. Die Leasingfirma hatte aber – inklusive der Leistungen der Kaskoversicherung nach einem von der Kundin verschuldeten Unfall – insgesamt 88 973 Euro erlöst. Denn der Kaskoversicherer hatte der Leasingfirma 36 718 Euro erstattet, die Kundin hatte 52 255 Euro bezahlt. Die Kundin verlangte nun von der Leasinggesellschaft den Differenzbetrag zwischen dem Ausgangspreis von 68 505 Euro und dem letztlich erlösten Betrag von 88 973 Euro – also 20 468 Euro.

Dieser Mehrerlös stehe ihr zu und nicht der Leasingfirma, argumentierte sie. Dem folgte der BGH nicht und bestätigte damit Urteile des Landgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 278/05 – Urteil vom 31. Oktober 2007)