Privatinsolvenz im Versicherungsfall nicht verschweigen
Ein Versicherter darf nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Privatinsolvenz bei einem Schadensfall der Hausratversicherung nicht verschweigen. Die Richter des OLG Frankfurt erklärten, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherte die eigene Pleite verschweigt.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die OLG-Richter die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Der Versicherte meldete ihrer Versicherung im vorliegenden Fall einen Brandschaden. Seiner Versicherung verschwieg er jedoch, dass ein Verbrauchsinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde.
Auf die Schadenssumme zahlte die Versicherung zunächst einen Vorschuss in Höhe von 25.000 Euro. Nachdem die Gesellschaft von der Insolvenz erfuhr, weigerte sie sich die Schadensregulierung zu übernehmen. Zudem forderte sie von dem Versicherten die Rückzahlung des bereits ausgehändigten Vorschusses.
Das Oberlandesgericht gab der Versicherung in beiden Punkten recht. Die Richter erklärten, dass es durch den Versicherten zu einer bewussten Täuschung der Hausratversicherung kam. Die Richter werteten es als unerheblich, dass im Formular zur Schadensregulierung keine Rubrik zu finden war, die für die Angaben der Vermögensverhältnisse vorgesehen war.
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