Wie werden Kryptowährungen versteuert?

Wie werden Kryptowährungen versteuert?

Bei Kryptowährungen, etwa dem Bitcoin, handelt es sich um kein offizielles Zahlungsmittel. Das heißt, es bleibt dem Unternehmer überlassen, ob er bestimmte Kryptowährungen als Bezahlmethode akzeptiert oder nicht. Doch digitale Währungen werden nicht immer nur als Bezahlvariante genutzt – in vielen Fällen sind Bitcoin und Co. nichts anderes als ein Spekulationsobjekt.

Investiert man in digitale Währungen, so ist es wichtig, sich mit der Frage zu befassen, wie etwaige Gewinne versteuert werden müssen. Vorweg: Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind die Gewinne (in der Regel) steuerfrei – werden die Coins innerhalb der Haltefrist verkauft und ein Veräußerungsgewinn erzielt, so gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Diese gilt jedoch für alle im betreffenden Steuerjahr durchgeführten Veräußerungsgeschäfte.

Gewinne mit Kryptowährungen sind „sonstige Einkünfte“

Während Gewinne mit Wertpapieren der Abgeltungssteuer unterliegen, muss eine derartige Steuer nicht auf Gewinne bezahlt werden, die man mit Kryptowährungen erzielen konnte. Denn wer seine digitalen Münzen verkauft, der hat ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt – so sieht das zumindest das Finanzamt. Das heißt, Kryptowährungen befinden sich auf derselben Stufe wie Kunstwerke, Immobilien oder Antiquitäten. Denn derartige Vermögensgegenstände werden im Rahmen der Steuererklärung immer in die Kategorie „Sonstige “ eingeordnet. Versteuert wird der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Verluste können übrigens gegengerechnet werden. Das heißt, wer den Markt falsch einschätzt und am Ende einen Verlust verbucht, der kann diesen von einem erzielten Veräußerungsgewinn, der etwa mit dem Verkauf eines Kunstwerks erzielt wurde, abziehen.

Zu beachten ist, dass es immer zu Verlusten kommen kann. Auch dann, wenn man über Kryptoszene Informationen sammelt und mitunter auch Prognosen berücksichtigt, gibt es keine Gewinngarantie – es kann immer wieder in die nicht gewünschte Richtung gehen. Daher sollte auch nur Geld investiert werden, das frei verfügbar ist – also in der Theorie verloren werden darf.

Die Freigrenze beträgt 600 Euro

Werden die Coins also innerhalb der einjährigen Spekulations- bzw. Haltefrist verkauft, so ist eine Freigrenze von 600 Euro zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, gilt die Freigrenze aber für alle in diesem Jahr durchgeführten Veräußerungsgeschäfte. Zudem gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Freigrenze und dem Freibetrag, der unbedingt berücksichtigt werden muss:

Handelt es sich um die Freigrenze, so ist jene Summe, die unter dem Wert liegt, steuerfrei. Wird die 600 Euro-Grenze überschritten, so ist die gesamte Summe zu versteuern – bei 601 Euro wären das dann 601 Euro. Bei dem Freibetrag wird jedoch nur jene Summe versteuert, die über der Grenze liegt. Beim oben erwähnten Beispiel wäre das eben nur 1 Euro. Die 600 Euro bleiben somit steuerfrei.

„First in, first out-Methode“ nutzen

Derartige Rechnungen sind überhaupt nicht relevant, wenn man die Coins der Kryptowährung für mehr als ein Jahr in seinem Besitz hat. Ausnahmen: Man erzielt mit den Coins einen Zinsgewinn – in diesem Fall verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Um Diskussionen mit der Finanzbehörde zu vermeiden, ist es ratsam, genau zu dokumentieren, wann die Coins zu welchem Kurs gekauft und dann wieder verkauft wurden. Denn hier kommt die sogenannte „First in, first out“-Methode zur Anwendung. Das bedeutet, jene Coins, die zuerst erworben wurden, werden in weiterer Folge zuerst verkauft.

„First in, first out-Methode“ nutzen

Worauf Unternehmer achten müssen

Handelt es sich um ein oder eine gewerblich tätige Person, so kann man keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Kryptowährungen, die Teil des Betriebsvermögens sind, führen immer zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz – EStG). Hier gibt es auch keine Mindesthaltedauer. Das heißt, selbst dann, wenn die Coins mehr als ein Jahr im Firmenbesitz sind, muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden. Je nach gewählter Rechtsform des Unternehmens unterliegen die Gewinne entweder der Körperschaftsteuer (GmbH oder AG) oder der Einkommensteuer (Personengesellschaften wie Einzelunternehmer). In beiden Fällen ist eine Gewerbesteuer zu entrichten.

Für Unternehmen geht es aber nicht nur um die ertragsteuerlichen Auswirkungen, sondern auch um die umsatzsteuerliche Behandlung. So ist Ende 2015 vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden, dass der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in eine konventionelle Währung, so etwa in Euro oder US Dollar, nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

Beitragsbild: @ depositphotos.com / geargodz
Bild2: @ depositphotos.com / artegarofalo