Besteuerung von Versicherungen mit Neuregelung
Die Erträge aus nachstehenden Versicherungen unterliegen der Besteuerung nach ¬ß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG : Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, außerdem Kapitalversicherungen mit Sparanteil sowie Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung. Betroffen von der Neuregelung sind Versicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von
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